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Anlage 10 FH-MTD-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Anlage 10

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Diätologie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 10 diätologische (Teil)Prozesse in den Pflicht-und Wahlbereichen unter Berücksichtigung oraler, enteraler und parenteraler Ernährungskonzepte durchzuführen und zu dokumentieren.

Pflichtbereiche:

  1. 1. Gastroenterologie
  2. 2. Endokrinologie unter besonderer Berücksichtigung des Diabetes mellitus und anderer Stoffwechselerkrankungen
  3. 3. Nephrologie
  4. 4. Onkologie
  5. 5. Chirurgie

Alle Pflichtbereiche umfassen auch Gesundheitsförderung und Prävention.

Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:

  1. 1. Allergologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Pulmologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Geriatrie, Intensivmedizin, Klinische Immunologie
  2. 2. Interprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen
  3. 3. Ernährungsmarketing, Ernährungskommunikation und Ernährungsbildung

Schlagworte

Kinderheilkunde, Gesundheitsberuf

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278709

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