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§ 3 FH-MTD-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Gestaltung der Ausbildung

§ 3.

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind

  1. 1. fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
  2. 2. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß denAnlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.
  2. 2. Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).
  3. 3. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).
  4. 4. Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.
  5. 5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
  6. 6. Die einzelnen Praktika einschließlich Praktikumsdokumentation werden beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  7. 7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
  8. 8. Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.
  10. 10. Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
  1. 11. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 6 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

Schlagworte

Untersuchungsbereich, Gesundheitseinrichtung, Pflegeeinrichtung, Personalausstattung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278695

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