Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 Abs. 2 B‑VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Art. 126 AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerte sind:
- 1. 3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen sowie
- 2. 60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277360
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