Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 2
System mehrfacher Fiskalregeln
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
- 1. eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Art. 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;
- 2. Regeln über die zulässigen Haushaltssalden in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
- 3. Regeln über die nachhaltige Haushaltsführung in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
- 4. eine Regel über Haftungsobergrenzen;
- 5. Regeln zur Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur umfassenden Transparenz der Haushaltsführung und
- 6. Regeln über die Aufteilung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln über Österreich verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277361
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