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ÖStP 2025 – Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

ÖStP 2025 § 0

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2026

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

ÖStP 2025

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025

StF: BGBl. I Nr. 16/2026 (NR: GP XXVIII RV 388 AB 399 S. 66 . BR: AB 11775 S. 987 .)

[CELEX-Nr.: 32024L1265 ]

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene wurden neue Fiskalregeln vorgegeben, bei denen verbindliche Werte für das maximal zulässige Wachstum eines „Nettoausgabenindikators“ im Vordergrund stehen. Dieser Indikator soll gewährleisten, dass die Schuldenquote des Mitgliedstaates ab dem Ende des Anpassungszeitraums als auch während der zehn darauffolgenden Jahre sinkt oder unter 60% des BIP bleibt und dass die Drei-Prozent-Grenze für das Budgetdefizit eingehalten wird. Damit werden die bisherigen im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) umgesetzten Regeln angemessen durch die neuen unionsrechtlichen, ebenfalls auf eine Senkung des Schuldenstands ausgerichtete Regeln ersetzt.

Aufgrund der neuen unionsrechtlichen Regelungen kommen die Finanzausgleichspartner überein, den Österreichischen Stabilitätspakt anzupassen. Da auf europäischer Ebene mit dem Nettoausgabenindikator die bisherigen zusätzlichen Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum und über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes mit abgedeckt sind, kann sich der Österreichische Stabilitätspakt auf die Umsetzung des „Nettoausgabenindikators“ – abgebildet als zulässige Haushaltssalden als steuerrelevante Größen – konzentrieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277384

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