zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das System, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung, Datenverarbeitung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
- 2. „EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 EZG 2011 unterliegt;
- 3. „Inhaber einer EU-ETS-Anlage“, eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist;
- 4. „MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 , ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, ABl. Nr. L 2493 S. 1.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf
- 1. das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
- 2. das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 anzuwenden;
- 3. die NEHG-DV verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274944
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