§ 16
Verwendungsbestätigung bei Vorabberücksichtigung
§ 16. Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274958
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