zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Verwendungsbestätigung bei nachträglicher Berücksichtigung
§ 19.
Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274992
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