zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Verwendungsbestätigung
§ 21.
(1) Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach diesem Abschnitt in Anspruch genommen wurde, bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind. In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß angegebene Menge an Energieträgern
- 1. keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
- 2. keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
- Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde muss vom Inhaber der EU-ETS-Anlage plausibel nachgewiesen werden, dass die Belastung aus dem NEHG 2022 nicht weiterverrechnet wurde.
(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldung gemäß § 9 EZG 2011, zu der ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs. 1 und dem Bericht nach Art. 75v Abs. 2 MRR mit den Angaben gemäß Anhang Xa MRR über die Lieferung der befreiten Energieträger im NEIS hochzuladen.
(3) War die Verwendung der Energieträger bis zur in Abs. 1 festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
(4) Das gewählte Befreiungsverfahren für die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 20 NEHG 2022 ist nach Übermittlung der Verwendungsbestätigung im NEIS durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274962
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
