zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Vorläufige Sofortberücksichtigung
§ 20.
(1) Sofern die Befreiung durch Vorabberücksichtigung gemäß § 15 und durch nachträgliche Berücksichtigung gemäß § 18 technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden.
(2) Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den endgültigen Nachweis der zweckgemäßen Verwendung ist von den Antragstellern der vorläufigen Sofortberücksichtigung fristgerecht eine Verwendungsbestätigung gemäß § 21 im Zuge einer nachträglichen Berücksichtigung zu übermitteln.
(3) Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 anzurechnen. Ist die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung höher als jene, die im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung festgestellt wurde, ist die zu hoch gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung von der zuständigen Behörde zurückzufordern. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gesamte gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
(4) Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalenderjahr für denselben Energieträger eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß § 15 in Anspruch genommen wurde.
(5) Die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung ist nach den Vorgaben von § 22 zu bestimmen. Bei der verpflichtenden Beantragung der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 ist in der Verwendungsbestätigungserklärung eine Korrektur vorzunehmen, sofern die Höhe der Befreiung abweichend zu § 22 ermittelt wurde.
(6) Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde darüber mit Bescheid entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274961
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