vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 NEHG-EU-ETS BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

Verwendungsbestätigung bei nachträglicher Berücksichtigung

§ 19.

Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274992

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)