zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Anrechnung von Fallpauschalen
§ 5.
Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012753
Dokumentnummer
NOR40266666
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