vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.

(2) Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.

(3) Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264831

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)