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Artikel 4 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 4

Koordinierung

(1) Auf Bundesebene wird als Beratungsgremium die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen eingerichtet. In dieser sind alle neun Länder mit je einer Person und der Bund sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger mit je maximal neun Mitgliedern vertreten. Dem Bund kommt der Vorsitz zu; er führt auch die Geschäfte. Bei der Nominierung der Mitglieder seitens des Bundes und der Länder sind jedenfalls Fachpersonen der Fachbereiche Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe/Familien und Soziales einzubeziehen. In der nationalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten:

1. Struktur der Jahresberichte gemäß Art. 9 Abs. 3,

2. Zeitpunkt und Ziele der österreichweiten Evaluierung gemäß Art. 10,

3. Jährliche Schwerpunktsetzungen des Arbeitsprogramms des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) gemäß Art. 4 Abs. 4,

(2) In jedem Bundesland wird als Beratungsgremium eine regionale Koordinierungsgruppe eingerichtet. Der regionalen Koordinierungsgruppe gehören jedenfalls mindestens zwei Vertreter:innen des Landes und mindestens zwei Vertreter:innen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger an. Darüber hinaus ist in der Koordinierungsgruppe als nicht stimmberechtigte(s) Mitglied(er) die:der regionale(n) Frühe-Hilfen-Koordinator:in(nen) des Bundeslandes gemäß Abs. 3 vertreten. Das Land und die Kranken- und Pensionsversicherungsträger entsenden die gleiche Anzahl an Vertreter:innen. In der regionalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten:

1. Strategische Ausrichtung der Umsetzung im Bundesland,

2. Frühe-Hilfen-Koordination gemäß Abs. 3,

3. verantwortliche Verwaltungseinheit für die operative Umsetzung und die Verwaltung der Finanzmittel gemäß Art. 7 Abs. 2.

(3) In jedem Bundesland wird unter Berücksichtigung eines Vorschlags der regionalen Koordinierungsgruppe eine regionale Frühe-Hilfen-Koordination zur Sicherstellung der Gesamtabstimmung der Umsetzung der Frühen Hilfen auf Ebene eines Bundeslands eingerichtet. Sie unterstützt die Wahrnehmung der operativen Aufgaben auf Bundeslandebene und ist verantwortlich für den überregionalen Austausch mit dem NZFH und anderen Bundesländern. Dies umfasst insbesondere die Organisation der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Abs. 2, den Austausch mit den Verantwortlichen auf regionaler Ebene, das Sicherstellen von überregionalen, bundeslandspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. bundeslandspezifische Fortbildungen) sowie das Monitoring der regionalen Umsetzung einschließlich Berichtslegung. Beim Vorschlag für die Wahrnehmung der Frühe-Hilfen-Koordination werden bestehende Strukturen berücksichtigt.

(4) Auf Bundesebene steht für die bundesweite Koordination, die Qualitätssicherung, die überregionale Vernetzung, die fachliche Weiterentwicklung, den Wissenstransfer und die Beratung bei der Umsetzung regionaler Netzwerke das NZFH als Servicestelle zur Verfügung.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger, Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264516

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