vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 3

Flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Frühen Hilfen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Kooperation mit den Kranken- und Pensionsversicherungsträgern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und auf den – von der Gesundheit Österreich GmbH veröffentlichten – Qualitätsstandards Frühe Hilfen basierendes Angebot an Frühen Hilfen für schwangere Frauen und Familien mit Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sicherzustellen.

(2) Ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Frühen Hilfen umfasst die Bereitstellung von regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken nach dem österreichischen Modell im Sinne vonAnlage 1. Darüber hinaus beinhaltet es auch begleitende Strukturen und Maßnahmen wie ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen und regionale Frühe-Hilfen-Koordinationen, die parallel zu den regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken schrittweise ausgebaut werden.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte