vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 7

Gebarung

(1) Nähere Richtlinien für die Verwendung, Verwaltung und die Abrechnung der Finanzmittel sind inAnlage 2 definiert.

(2) Die Verwaltung der Finanzmittel gemäß Art. 5 auf Bundeslandebene erfolgt durch das jeweilige Land bzw. eine vom Land damit betraute Stelle, die die Verantwortung für die operative Abwicklung trägt. Die regionale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 hat ein Vorschlagsrecht, wobei bestehende Strukturen berücksichtigt werden. Die jeweilige Stelle ist dem Bund bekannt zu geben. Die Aufgaben der Stelle umfassen insbesondere notwendige Ausschreibungen der Umsetzung der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke, die Prüfung von Finanzierungsanträgen, die Vertragsabwicklung mit den Trägern der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke sowie die Prüfung der Tätigkeitsberichte und der Abrechnungen.

(3) Die Finanzmittel, die auf das jeweilige Bundesland entfallen, werden von den Finanzierungspartnern in zwei gleich großen Raten, jeweils bis spätestens 15. März und 15. September des jeweiligen Kalenderjahres auf ein von der gemäß Abs. 2 festgelegten Stelle im jeweiligen Bundesland bekannt gegebenes Konto überwiesen. Eigenleistungen für die Frühe-Hilfen-Koordination gemäß Art. 6 Abs. 3 und die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots gemäß Art. 7 Abs. 4 sind innerhalb des Bundeslandes zu verrechnen und können bei der Überweisung der jährlichen Teilraten im März und September in Abzug gebracht werden.

(4) Für den Fall, dass die auf Bundeslandebene für die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots (Familienbegleitung, Netzwerkmanagement, fachliche Leitung) zur Verfügung stehenden Mittel nicht durch Beauftragung von externen Umsetzungsträgern vergeben werden, sondern (teilweise) zur Finanzierung von Eigenleistung (z. B. eigene Dienstnehmer:innen oder Inhouse-Vergaben) des Landes bzw. von Kranken- und Pensionsversicherungsträgern verwendet werden, ist ebenso nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 erfüllt werden.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264519

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte