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§ 65 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

6. Hauptstück

Vollziehung und Inkrafttreten Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten

§ 65.

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für eine Berufsangehörige bzw. einen Berufsangehörigen unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Staatsanwaltschaften haben die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Berufsangehörige der Psychotherapie unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Strafgerichte haben die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann über

  1. 1. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

(4) Zusätzlich zu Abs. 1 bis haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 54 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann auf deren bzw. dessen Ersuchen zu übermitteln.

(5) Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Psychotherapie handelt, die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihr bzw. ihm die das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Berufsangehörigen zu erstatten, sofern diese bzw. dieser die Psychotherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.

(6) Die Behörden, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Träger der Sozialversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben innerhalb ihrer Wirkungsbereiche der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann auf ihr bzw. sein Verlangen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese bzw. diesen bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

(7) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bzw. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 , zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261836

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