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§ 66 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Vollziehung

§ 66.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 ist die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Universitätswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261837

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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