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§ 63 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Verfahren

§ 63.

(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß § 10 vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

(2) Sofern die Bestimmungen des § 60 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für Personen gemäß Abs. 1 günstiger sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab Inkrafttreten.

(3) Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 55 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261834

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