Eintragungen nach Übergangsrecht
§ 62.
Personen, die eine Ausbildung gemäß §§ 60 und 61 (Übergangsrecht) absolviert haben, können bis längstens 1. März 2039 einen Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), mit Ausnahme des Nachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3, stellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261833
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