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§ 41 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

6. Abschnitt

Abschluss des Qualitätssicherungsverfahrens Verfahrensabschluss

§ 41.

Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn

  1. 1. durch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, und
  2. 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel ergibt,
  3. 3. ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt,
  4. 4. ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oder
  5. 5. ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261747

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