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§ 31 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Plausibilitätsprüfung

§ 31.

(1) Die ÖQMED hat die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser auf Plausibilität zu prüfen und auszuwerten. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind erforderlichenfalls Nachfragen an die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis zu stellen.

(2) Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß § 25 Abs. 3, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (§ 26) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.

(3) Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß § 34 fortzusetzen.

(4) Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß § 34, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261737

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