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§ 32 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche

§ 32.

(1) Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers auf ihre Validität zu überprüfen.

(2) Die stichprobenartig zu besuchenden Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen sind vom BIQG ausschließlich automationsunterstützt durch eine randomisierende Software zu ermitteln, wobei die bundesweit geltende Stichprobengröße bezogen auf einen Evaluierungszyklus pro 1.000 Ordinationen und Gruppenpraxen die Zahl 100 nicht unterschreiten darf.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261738

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