3. Abschnitt
Ausbildung zum Meister Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
§ 39.
Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in § 40 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261411
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