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§ 38 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Schwerpunktausbildung Facharbeiter

§ 38.

(1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Facharbeiterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

(2) Folgende Voraussetzungen müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Facharbeiterprüfungszeugnis erfüllt werden:

  1. 1. die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
  2. 2. der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches und
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.

(3) Ausbildungsschwerpunkte können insbesondere in folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:

  1. 1. für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 1): biologischer Landbau, Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schaf- und Ziegenhaltung, Almwirtschaft (Alpung und Behirtung), Landtechnik, bäuerliche Direktvermarktung,
  2. 2. für das Ausbildungsgebiet Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (§ 5 Abs. 1 Z 2): bäuerliche Gästebeherbergung und
  3. 3. für das Ausbildungsgebiet Gartenbau (§ 5 Abs. 1 Z 3): Baumschulwesen, Zierpflanzenbau, Gemüsebau,

(4) Wenn es unter Bedachtnahme auf besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung der Landwirtschaft zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung zusätzliche Ausbildungsschwerpunkte (Abs. 3) festlegen.

Schlagworte

Ausbildungsordnung, Schafhaltung, Betriebsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261410

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