Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 40.
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) als Facharbeiter, der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen einschließlich Meisterarbeit (§ 39) und der Vollendung des 20. Lebensjahres sind Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) nach Vollendung des 24. Lebensjahres durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ersetzt werden.
(3) Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) durch den Nachweis von mindestens siebenjährigen praktischen Tätigkeiten in einem für die angestrebte Meisterprüfung einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) ersetzt werden. Die praktischen Tätigkeiten müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung bzw. einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich und dem Nachweis von mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) sind Personen zur Meisterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzulassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage eines Vergleichs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) des jeweiligen Ausbildungsgebietes mit den Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften, Bildungszielen und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. Unter Bedachtnahme auf eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer der genannten Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen an die Meisterausbildung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) ist in der Verordnung zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen zu erbringen sind. Die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbilderlehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten und die positive Ablegung der Ausbilderprüfung (§ 10 Abs. 3 Z 1) sind jedenfalls verpflichtend.
Schlagworte
Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261412
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