Facharbeiterprüfung
§ 37.
(1) Die Prüfungsgegenstände der Facharbeiterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.
(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 34 und § 35 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) bzw. der Ausbildungseinrichtung (§ 14), als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses (§ 30) oder eines Vorbereitungslehrgangs (§ 35) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Eine Facharbeiterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.
(5) Personen, die die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261409
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