Überbetriebliche Lehrausbildungen
§ 14.
(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid zu bewilligen (§ 44 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2). Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
- 1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die dem Abs. 3 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder
- 2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich gemäß Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
- 1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen ermöglicht;
- 2. ein Ausbilder (§ 10) mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;
- 3. die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsplan des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen werden kann;
- 4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und
- 5. für die Land- und Forstwirtschaft sowie Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
(4) Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer des Betriebes der Ausbildungseinrichtung zu befristen.
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
(6) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung schriftlich anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der in Abs. 3 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind nachzuweisen.
(7) Liegen eine oder mehrere der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dem Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen (§ 44 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2).
(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 31 und die Abschnitte 19 bis 20f sowie der Abschnitt 22 LAG mit Ausnahme des § 266 Abs. 6 bis 8 LAG und des § 275 LAG anzuwenden.
(9) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht (§ 30) gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, welche die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3 und der §§ 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.
(10) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
(11) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 2 auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) und die im jeweiligen Land zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wie viele Personen in welchem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) ausgebildet werden.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion, Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261386
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