8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen
§ 53.
Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261425
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)