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§ 6 LF-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Leitungsroller und Leitungen

§ 6.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (z. B. Risse) zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260345

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