vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 LF-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Kontrollen und Prüfungen

§ 7.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn

  1. 1. die für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
  2. 2. die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
  3. 3. Angaben von Herstellerinnen und Herstellern oder von Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.

(3) Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:

  1. 1. Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest monatlich sowie nach einem Fehlerfall,
  2. 2. auf auswärtigen Arbeitsstellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der auswärtigen Arbeitsstelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich.

Schlagworte

Fehlerschutz

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte