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§ 5 LF-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

§ 5.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass

  1. 1. in Arbeitsstätten Stromkreise mit Steckdosen für den Hausgebrauch gemäß ÖVE/ÖNORM IEC 60884-1 oder für industrielle Anwendungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60309 bis 16 Ampere Nennstrom bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Schutzerdung, Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  2. 2. von Baustromverteilern gespeiste Stromkreise mit Steckdosen bis 32 Ampere Nennstrom, bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung, mit einem Zusatzschutz in Form von FehlerstromSchutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  3. 3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, auf auswärtigen Arbeitsstellen nur dann an Steckdosen, die Teil einer bestehenden Hausinstallation oder einer ähnlichen Anlage sind, betrieben werden, wenn
  1. a) feststeht, dass die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder
  2. b) ein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird.

Die Lage der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist den Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Der Zugang dazu ist frei zu halten und die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist von brennbaren Stoffen, wie Heu, Stroh, Verpackungsmaterial, Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ständig frei zu halten.

Schlagworte

Düngermittel

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260344

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