Leitungsroller und Leitungen
§ 6.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (z. B. Risse) zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260345
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