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§ 74 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anforderungen an die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel

§ 74.

(1) Gemäß Art. 16 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2019/4 hat sich die Tierärztin bzw. der Tierarzt, die bzw. der die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt, zu vergewissern, dass die verschriebene Behandlung bei den Zieltieren veterinärmedizinisch gerechtfertigt ist.

(2) Zudem hat sich die Tierärztin bzw. der Tierarzt zu vergewissern, dass die Anwendung des betreffenden Tierarzneimittels nicht mit eine anderen Behandlung oder Anwendung unvereinbar ist und dass bei Anwendung mehrerer Tierarzneimittel oder Arzneimittel Gegenanzeigen oder Wechselwirkungen auszuschließen sind.

(3) Insbesondere darf die Tierärztin bzw. der Tierarzt keine Arzneifuttermittel mit mehr als einem Tierarzneimittel verschreiben, das antimikrobielle Wirkstoffe enthält.

(4) Die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Sie entspricht der Fachinformation der Veterinärarzneispezialität, außer bei solchen Tierarzneimitteln bzw. Arzneimitteln, die zur Anwendung gemäß der §§ 57, 58 und 59 bestimmt sind.
  2. 2. Auf der Verschreibung ist die Tagesdosis des Tierarzneimittels, die in eine Menge des Arzneifuttermittels einzubringen ist, anzugeben, mit der dafür gesorgt ist, dass das Zieltier die Dosis tatsächlich aufnimmt, wobei zu beachten ist, dass die Futtermittelaufnahme kranker Tiere von einer normalen Tagesration abweichen kann.
  3. 3. Mit der Verschreibung wird sichergestellt, dass das Arzneifuttermittel, das die Dosis des Tierarzneimittels enthält, mindestens 50 % der täglichen Futterration (Trockenmasse) entspricht, und dass bei Wiederkäuern die Tagesdosis des Tierarzneimittels in mindestens 50 % des Ergänzungsfuttermittels, ausgenommen Mineralfuttermittel, enthalten ist.
  4. 4. Die auf der Grundlage der relevanten Parameter berechnete Einmischrate der Wirkstoffe ist angegeben.

(5) Die Bestimmungen des Futtermittelgesetzes bleiben durch die §§ 72 bis 77 unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258835

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