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§ 75 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Herstellung und Anwendung von Arzneifuttermitteln

§ 75.

(1) Die Herstellung, die Lagerung, der Transport und das Inverkehrbringen von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen bedürfen einer Zulassung im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/4 durch die zuständige nationale Behörde (§ 4 Abs. 1 Z 1).

(2) Es dürfen nur Betriebe zugelassen werden, die entweder eine Zulassung gemäß § 13 FMG 1999 besitzen oder gleichzeitig eine solche Zulassung erhalten oder über eine Registrierung gemäß § 14 FMG 1999 verfügen, oder gleichzeitig registriert werden.

(3) Bei einem Arzneifuttermittel oder einem Zwischenerzeugnis darf der Arzneimittelanteil nur aus einer gemäß den Zulassungsbedingungen geeigneten Veterinärarzneispezialität stammen.

(4) Arzneifuttermittel dürfen nur an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter geliefert werden, wenn eine entsprechende tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel vorgelegt wird.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern dies zur Erfüllung der Ziele der Verordnung (EU) 2019/4 erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen für Futtermittelunternehmen, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen oder damit handeln sowie zur Etablierung von Systemen zum Einsammeln oder Entsorgen nicht verwendeter oder abgelaufener Produkte, erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258836

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