vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 73 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels

§ 73.

(1) Arzneifuttermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen gemäß Art. 16 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/4 nicht für mehr als eine Behandlung unter derselben tierärztlichen Verschreibung verwendet werden.

(2) Die Behandlungsdauer muss der Fachinformation der Veterinärarzneispezialität, das in das Futtermittel eingearbeitet wurde, entsprechen und darf, sofern sie nicht näher spezifiziert ist, einen Monat bzw. bei Arzneifuttermitteln, die antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel enthalten, zwei Wochen nicht überschreiten.

(3) Die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ist ab ihrem Ausstellungsdatum nur für eine Dauer von höchstens

  1. 1. sechs Monaten für nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere,
  2. 2. drei Wochen für Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen und
  3. 3. fünf Tage, wenn antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel im Arzneifuttermittel enthalten sind,

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)