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Artikel 5 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern, sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256989

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