Artikel 5
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern, sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012397
Dokumentnummer
NOR40256989
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