Artikel 6
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
- – Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- – Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen oder Gründung von Gemeinschaftsunternehmen;
- – Informationsaustausch über Patente, Lizenzen und sonstige gewerbliche Schutzrechte;
- – Vorbereitung und Verwirklichung gemeinsamer Projekte im Bereich der angewandten Forschung;
- – Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration;
- – Erstellung von Feasibility-Studien;
- – Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining;
- – Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden;
- – Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Drittstaaten, insbesondere in Mittel- und Osteuropa;
- – Messen- und Ausstellungswesen;
Schlagworte
Mitteleuropa, Messenwesen
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012397
Dokumentnummer
NOR40256990
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