Artikel 4
Die Vertragsparteien erkennen die besondere Wichtigkeit an, die dem Umweltschutz als nicht wegzudenkenden Aspekt der modernen Wirtschaftsentwicklung zukommt. Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere auch in den im Artikel 3 angeführten Bereichen, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung wirksamer und moderner Umwelttechnologien, sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012397
Dokumentnummer
NOR40256988
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