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Artikel 13 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 13

Büroleiter

Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Angestellte des Schiedshofes in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252750

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