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Artikel 11 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 11

Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:

  1. (a) Angestellte des Schiedshofes und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  2. (b) Schiedsrichter in Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden;
  3. (c) Teilnehmer an Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden.

(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine Tätigkeit, die von einer in Abs. 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf den Schiedshof ausgeübt wird, stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Schlagworte

Quarantänevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252748

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