vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6a BFG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.2023

Artikel 6a

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 45.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20012102

Dokumentnummer

NOR40255877

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)