Artikel 7
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
- 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
- für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20012102
Dokumentnummer
NOR40248881
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)