Artikel 6
Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
- 1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2022 Rücklagen gebildet wurden, wenn
- a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
- b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 4. bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Deutschkursen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 42 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 5. bei den Voranschlagsstellen 40.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und Kompensation von energieintensiven Unternehmen, die von außerordentlichen Preissteigerungen bei Energiekosten besonders betroffen sind, jedenfalls in Vollzug des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 117/2022, in Höhe von bis zu insgesamt 1.000 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 6. bei den Voranschlagsstellen 43.01.05 und 43.01.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, zur Kompensation und zur Erhöhung der Resilienz des Energiesystems, jedenfalls in Vollziehung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idgF., des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013 idgF., sowie in Vollziehung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 95/2022 idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 2.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 7. bei der Voranschlagsstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Entlastung von natürlichen Personen durch Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung in Vollziehung des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022 idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 3.000 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 8. bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 2.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 9. bei der Voranschlagsstelle 31.02.01 für nicht abschätzbare Erfordernisse, die direkt oder indirekt durch Energiekosten hervorgerufen werden, insbesondere für energieintensive Universitäten, in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 10. bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Anti-Teuerungspakets für Familien in Vollziehung der § 2 sowie §§ 3a bis 3d Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, in Höhe von bis zu insgesamt 140,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
Schlagworte
Detailbudget
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
20012102
Dokumentnummer
NOR40255876
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