vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 PB-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3.

Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012020

Dokumentnummer

NOR40247167

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)