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Anlage 1 PB-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).

Kurztitel

Pfandbrief-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 406/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Abkürzung

PB-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).

Anlage 1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Meldeverordnung – PB-MV)

Meldeinhalte zu den §§ 6 bis 8 PB-MV

Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock

Deckungsstock-Identifier

[Identifikationsnummer1)]

Typ des Instruments

[Dimensionen:

  1. a. Kredite
  2. b. Schuldverschreibungen (ausgenommen intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 13 PfandBG)
  3. c. Bargeld
  4. d. Derivatkontrakt mit nicht-negativem Marktwert
  5. e. Derivatkontraktemit negativem Marktwert (abzüglich gestellter Sicherheiten)
  6. f. Intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 13 PfandBG
  7. g. Sonstigeliquide Aktiva gemäß § 21 Abs. 2 PfandBG]

Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG2)

[Dimensionen:

  1. a. Risikopositionen gegenüber Mitgliedstaaten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe a CRR
  2. b. Risikopositionen gegenüber Drittländern gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe b CRR
  3. c. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR
  4. d. Durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe d CRR
  5. e. Garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe e CRR
  6. f. Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe f CRR
  7. g. Durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe g CRR
  8. h. Sonstige Deckungswerte hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 PfandBG
  9. i. Gemäß § 21 PfandBG gehaltene liquide Aktiva, welche keine gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG anerkennungsfähigen Deckungswerte sind
  10. j. Hypothekarische Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR)
  11. k. Öffentliche Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR)
  12. l. Ersatzdeckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR)]

Wirtschaftliche Zuordnung

[Dimensionen:

  1. a. Emittierendes Kreditinstitut (Melder) – Eigene Deckungswerte
  2. b. Anderes Kreditinstitut gemäß § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 PfandBG
  3. c. Nicht-Kreditinstitut gemäß § 14 Abs. 5 PfandBG]

Belegenheit gemäß § 12 Abs. 1 PfandBG

[ISO-Code des Sitzlandes der Gegenpartei4)]

ISIN5)

[International Securities Identification Number]

Liquiditätspufferzuordnung3) 6)

[Dimensionen:

  1. a. Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCR
  2. b. Aktiva Stufe 2A gemäß Art. 11 DelV LCR
  3. c. Aktiva Stufe 2B gemäß Art. 12 DelV LCR
  4. d. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR]

Gewidmeter Wert7) des Deckungswertes gemäß § 9 Abs. 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip)

[Ausstehender Nominalwert8)]

  

  1. 1) Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
  2. 2) Nicht anzugeben bei gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (bei grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 PfandBG), ist die Kategorie der Anerkennungsfähigkeit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau). Im Falle von nicht gemäß § 30 PfandBG bewilligten Programmen: Wenn der Deckungswert (bzw. Ersatzdeckungswert) Art. 129 Abs. 1 CRR erfüllt, dann ist dieser entsprechend unter a. bis g., andernfalls entweder unter j. oder k. (bzw. unter l.) zu melden.
  3. 3) Anzugeben, sofern eine Bewilligung gemäß § 30 PfandBG vorliegt.
  4. 4) Abweichend hievon bei Sicherheiten: Sitzland des Sicherungsgebers, Land der Immobiliensicherheit oder Land des öffentlichen Registers bei Pfandrechten auf Schiffe bzw. sonstige physische Vermögenswerte. Nicht anzugeben bei Deckungswerten, die § 6 Abs. 1 PfandBG nicht erfüllen, bei multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen sowie bei gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (grenzüberschreitende gruppeninterne Struktur gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 PfandBG), ist die Belegenheit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau).
  5. 5) Nur für Wertpapiere anzugeben. Bei Meldung einer gemäß § 13 PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist die ISIN der dem Deckungsstock zugrunde liegenden internen gedeckten Schuldverschreibung anzugeben.
  6. 6) Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß § 21 Abs. 6 PfandBG. Die Ausprägungen a. bis d. sind nur für liquide Aktiva gemäß § 21 Abs. 2 PfandBG anzugeben, die dem Liquiditätspuffer gemäß § 21 Abs. 1 PfandBG zugeordnet werden. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Art. 15 DelV LCR ist eine vollständige Durchschau auf die Einstufung der liquiden Aktiva zu melden, die dem OGA zugrunde liegen. Bei Meldung einer gemäß § 13 PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist bei der Zuordnung zum Liquiditätspuffer auf die interne Emission abzustellen.
  7. 7) Betragsmäßiger Anteil des jeweiligen Instruments, der zur Deckung verwendet wird.
  8. 8) Betrag, der zur Deckung verwendet wird und vom Schuldner zum Meldestichtag ohne Berücksichtigung der Zinsen zurückzuzahlen ist (inklusive Gebühren, exklusive Zinsabgrenzungen und Wertberichtigungen). Abweichend hievon bei Derivaten mit nicht-negativem Marktwert gemäß § 9 Abs. 5 Z 4 PfandBG: Marktwert; bei Derivaten mit negativem Marktwert gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 PfandBG: Marktwert abzüglich der Marktwerte der gestellten Sicherheiten; bei Bargeld (Münzen und Banknoten) und Instrumenten vom Typ der Sonstigen liquiden Aktiva: Buchwert.

Abschnitt B. Informationen zu Deckungsstöcken (Programmen)

Deckungsstock-Identifier

[Identifikationsnummer2)]

Programm-Identifier1)

[Identifikationsnummer2)]

Bewilligung gemäß § 30 PfandBG

[Ja / Nein]

Kongruente Refinanzierung gemäß § 3 Z 15 PfandBG

[Ja / Nein]

Erwartete Kosten aus Führung und Verwaltung gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 PfandBG oder § 1 Abs. 8 erster Satz FBSchVG

[Betrag]

Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 8 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG

[Betrag]

Deckungserfordernis gemäß § 9 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG

Solldeckung

[Betrag]

Istdeckung

[Betrag]

Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG3)4)

Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCR

[Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]

Aktiva Stufe 2A gemäß Art. 11 DelV LCR

[Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]

Aktiva Stufe 2B gemäß Art. 12 DelV LCR

[Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR

[Ausstehender Nominalwert5)]

Maximum der täglichen kumulierten Netto-Liquiditätsabflüsse (§ 3 Z 16 PfandBG) über die nächsten 180 Tage gemäß § 21 Abs. 1 PfandBG

[Betrag]

  

  1. 1) Anzugeben, sofern das Programm mehrere Deckungsstöcke umfasst.
  2. 2) Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
  3. 3) Anzugeben, sofern Bewilligung gemäß § 30 PfandBG vorliegt.
  4. 4) Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß § 21 Abs. 6 PfandBG.
  5. 5) Gegebenenfalls Marktwert unter Berücksichtigung von Netto-Liquiditätszu- und -abflüssen, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden.

Abschnitt C. Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen

ISIN

[International Securities Identification Number]

Deckungsstock-Identifier

[Identifikationsnummer1)]

Tilgungstermin

[TT.MM.JJJJ2)]

Wert gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 oder Abs. 7 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG

[Nennwert oder rechnerische Rückkaufwert3)]

Zinszahlungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 PfandBG

[Betrag]

  

  1. 1) Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
  2. 2) Angabe des Tilgungstermins oder des frühestmöglichen Termins, zu dem das Institut als Emittent der gedeckten Schuldverschreibung diese kündigen kann.

3) Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist statt dem Nennwert der rechnerische Rückkaufwert gemäß § 9 Abs. 7 PfandBG anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012020

Dokumentnummer

NOR40248137

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