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§ 2 PB-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).

Anwendungsbereich und -ebene

§ 2.

(1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend derAnlage 1 zu gliedern.

(2) Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Schlagworte

Anwendungsebene

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012020

Dokumentnummer

NOR40247166

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Stichworte