Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 4.
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012020
Dokumentnummer
NOR40247168
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