Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
Anwendungsbereich und -ebene
§ 2.
(1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend derAnlage 1 zu gliedern.
(2) Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
Schlagworte
Anwendungsebene
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012020
Dokumentnummer
NOR40247166
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