Spannungsqualität
§ 12.
(1) Ergänzend zu Art. 24, Art. 44 und Art. 50 der Verordnung (EU) 2016/1447 ist das zugestandene Ausmaß der Verzerrung projektspezifisch zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer zu vereinbaren.
(2) Der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer führen zur Beurteilung von Netzrückwirkungen auf die Spannungsqualität die in den technischen und organisatorischen Regeln (TOR) in der geltenden Fassung beschriebenen Berechnungen durch.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012017
Dokumentnummer
NOR40247146
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